| M | D | M | D | F | S | S |
|---|---|---|---|---|---|---|
| « Okt | ||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||
| 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
| 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 |
| 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 |
| 27 | 28 | 29 | ||||
- Immobilie (4)
- Impressum (1)
- Kinder (15)
- Kontakt (3)
- Örtliches (5)
- Scheidung allgemein (33)
- Scheidung-Dauer des Gerichtsverfahrens (1)
- Scheidungskosten (7)
- Versorgungsausgleich (12)
- 15.10.2011: Nichteheliche Lebensgemeinschaft-Ehe ohne Trauschein
- 3.9.2011: Scheidung:Auszug mit den Kindern
- 26.6.2011: Unterhalt-Jugendamtsurkunde
- 12.4.2011: Zugewinnausgleich-Stichtag
- 26.2.2011: Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer
- 6.1.2011: Scheidung-Haus-Kredit
- 23.11.2010: Unterhalt der geschiedenen Ehefrau bei Eingehung einer neuen Ehe
- 4.11.2010: Scheidung-Wo Verfahrenskostenhilfe beantragen?
- 10.9.2010: Unterhalt und Altersvorsorge
- 8.9.2010: Unterhalt nach Scheidung gegen die Erben
Links
Scheidung allgemein
- Oktober 2011
- September 2011
- Juni 2011
- April 2011
- Februar 2011
- Januar 2011
- November 2010
- September 2010
- August 2010
- Juli 2010
- Juni 2010
- Mai 2010
- April 2010
- März 2010
- Februar 2010
- Januar 2010
- November 2009
- Oktober 2009
- September 2009
- August 2009
- Juli 2009
- Juni 2009
- Mai 2009
- April 2009
- März 2009
- Februar 2009
Unterhalt der geschiedenen Ehefrau bei Eingehung einer neuen Ehe
Unterhalt der geschiedenen Ehefrau bei Eingehung einer neuen EheDer Bundesgerichtshof hatte sich im Urteil vom 18.11.2009 erneut mit der Frage zu befassen, wie sich die Eingehung einer neuen Ehe auf den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau auswirkt.Bereits 2008 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau im Rahmen der Bedarfsberechnung der geschiedenen Ehefrau berücksichtigt werden muss. Dies hat der BGH erneut bestätigt. Der Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau ist auch weiterhin im Wege der Dreiteilung zu ermitteln.Einfaches Beispiel:Ehemann: 3000 €, 1. Ehefrau 2000 €, 2. Ehefrau 1000 €Es ergibt sich ein Gesamtbedarf von (3000 € + 2000 € + 1000 €) 6000 €, der Unterhaltsbedarf beträgt somit für jede Person (6000 € / 3) 2000 €. Aufgrund der Anrechnung des eigenen Einkommens hätte die 1.Ehefrau keinen Unterhaltsanspruch mehr.Allerdings hat der BGH nunmehr klargestellt, dass sich der Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber der 1. Ehefrau nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe bestimmt, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten. Dies bedeutet, dass sich der Ehemann nicht einfach darauf berufen kann, dass die neue Ehefrau die Hausfrauenrolle übernommen und deshalb keine eigenen Einkünfte habe.Für die geschiedene wie für die neue Ehefrau sind die gleichen Maßstäbe anzuwenden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung.Zukünftig wird bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches der geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen sein, ob aufgrund der Verletzung einer Erwerbsobliegenheit mit fiktiven Einkünften der neuen Ehefrau gerechnet werden muss.
Antwort schreiben
Sie müssen als angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.