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	<title>Scheidung online</title>
	<link>http://scheidung123.de</link>
	<description>Fragen zum Thema Scheidung</description>
	<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 02:31:00 +0000</pubDate>
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		<title>Umgangsrecht von Großeltern</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Mar 2012 04:51:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AW</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>

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		<description><![CDATA[Umgangsrecht von Großeltern
Wenn Eltern sich trennen, wird bei den damit verbundenen Auseinandersetzungen und emotionalen Konflikten auch mit der Familie des Partners häufig nicht bedacht, dass auch Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind haben. Je intensiver in der Vergangenheit die Beziehung zu den Großeltern sich gestaltete, in desto großzügigerem Umfang ist den Großeltern auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Umgangsrecht von Großeltern</p>
<p>Wenn Eltern sich trennen, wird bei den damit verbundenen Auseinandersetzungen und emotionalen Konflikten auch mit der Familie des Partners häufig nicht bedacht, dass auch Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind haben. Je intensiver in der Vergangenheit die Beziehung zu den Großeltern sich gestaltete, in desto großzügigerem Umfang ist den Großeltern auch das entsprechende Umgangsrecht einzuräumen.</p>
<p>Eine Ausnahme vom Umgangsrecht der Großeltern besteht nur, wenn dessen Ausübung dem Kindeswohl zuwiderliefe. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn durch den Kontakt die Beziehung des Kindes zu den Eltern massiv gestört würde. In jedem Fall haben die Großeltern den Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils zu respektieren. Möglicherweise kann die Gewährung des Umgansrechts auch von einer Umgangsbegleitung und familienpsychologischer Beratung abhängig gemacht werde, wenn dies von einem Sachverständigen für erforderlich gehalten wird.</p>
<p>Großeltern kann also nicht nur kulanterweise nach Gusto des möglicherweise alleine sorgeberechtigten Elternteils der Kontakt mit den Enkelnn gestattet werden sondern unter Umständen haben sie sogar einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Umgang.</p>
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		<title>Sorgerecht nach der Scheidung</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Feb 2012 05:53:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AW</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>

		<category><![CDATA[Scheidung allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Sorgerecht nach der Scheidung
Seit einigen Jahren muss bei einer Scheidung der Eltern das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind nicht mehr zwingend auf einen Elternteil alleine übertragen werden. Vielmehr geschieht dies nur noch auf Antrag eines Elternteils, der hierfür dann gewichtige Gründe vortragen muss. Grundsätzlich sind die Eltern gehalten, auch nach der Scheidung die elterliche Sorge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sorgerecht nach der Scheidung</p>
<p>Seit einigen Jahren muss bei einer Scheidung der Eltern das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind nicht mehr zwingend auf einen Elternteil alleine übertragen werden. Vielmehr geschieht dies nur noch auf Antrag eines Elternteils, der hierfür dann gewichtige Gründe vortragen muss. Grundsätzlich sind die Eltern gehalten, auch nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben.</p>
<p>Hierbei braucht der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind lebt, nicht zu befürchten, dass er nun jede noch so kleine Angelegenheit mit dem geschiedenen Ehegatten vor einer Entscheidung absprechen müsste. Alle Angelegenheiten des täglichen Lebens können vielmehr von dem maßgeblich erziehenden Elternteil alleine entschieden werden. Es handelt sich hierbei im Einzelnen zum Beispiel um die Entschuldigung des ausgefallenen Schulbesuchs im Krankheitsfall, die Regelung von Nachhilfe, die Behandlung üblicher Erkrankungen und die allgemeinse Gesundheitsvorsorge, Kontakte zu Verwandten, Freunden und Bekannten und die Verwaltung üblicher Geldgeschenke.</p>
<p>Weiterhin einvernehmlich müssen zwischen beiden Elternteilen alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung geregelt werden, insbesondere die Wahl der Schulart und der Schule bzw. der Ausbildungsstätte und Ausbildungsrichtung oder die Entscheidung über die Erziehung in einem Internat. Planbare Operationen und riskante Behandlungsmethoden sind von den Eltern in jedem Fall ebenso gemeinsam abzusprechen wie die Grundsatzfrage, bei welchem Elternteil das Kind lebt und betreffend das Vermögen des Kindes, wie dieses grundlegend angelegt und verwendet werden soll. Wenn sich die Eltern hier nicht einigen können, kann auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht die betreffende Entscheidung einem Elternteil übertragen. Vorher sollten sich die Eltern jedoch intensiv bemühen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.</p>
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		<title>Nichteheliche Lebensgemeinschaft-Ehe ohne Trauschein</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Oct 2011 17:22:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AW</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Scheidung allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Nichteheliche Lebensgemeinschaft-Ehe ohne Trauschein
Häufig entscheiden sich Paare ganz bewusst gegen eine standesamtliche Eheschließung und dafür, unverheiratet zusammenzuleben. Wenn sie hierbei jedoch ein traditionelles Lebensmodell wählen, bei dem ein Partner nicht erwerbstätig ist sondern den gemeinsamen Haushalt führt, übersehen sie oftmals, dass dieser Partner nicht wie bei einem verheirateten Paar abgesichert ist: Bei einem Scheitern der Beziehung kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nichteheliche Lebensgemeinschaft-Ehe ohne Trauschein</p>
<p>Häufig entscheiden sich Paare ganz bewusst gegen eine standesamtliche Eheschließung und dafür, unverheiratet zusammenzuleben. Wenn sie hierbei jedoch ein traditionelles Lebensmodell wählen, bei dem ein Partner nicht erwerbstätig ist sondern den gemeinsamen Haushalt führt, übersehen sie oftmals, dass dieser Partner nicht wie bei einem verheirateten Paar abgesichert ist: Bei einem Scheitern der Beziehung kann er weder Unterhaltsansprüche gegenüber dem Erwerbstätigen geltend machen noch hat er Rentenansprüche erworben. Die entsprechenden, für verheiratete Paare geltenden Vorschriften sind nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar.</p>
<p>Wenn die Partner also eine derartige Rollenverteilung planen, müssen sie sich über die Risiken bewusst sein, und es wird ihnen dringend angeraten, den nichterwerbstätigen Partner für den Fall des Scheiterns der Beziehung durch einen notariellen Vertrag, in dem die Versorgung geregelt ist, abzusichern. Eine solche Vereinbarung kann auch von einem qualifizierten Rechtsanwalt ausgearbeitet werden.</p>
<p>Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn das Paar gemeinsame Kinder hat.Hier kommt nach Beendigung der Lebensgemeinschaft durchaus auch für die kindererziehende nicht erwerbstätige Mutter ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater in Betracht. Von erheblicher Bedeutung ist hier das Alter des Kindes und sein Betreuungsbedarf.</p>
<p>Eine vertragliche Regelung empfiehlt sich des weiteren für die Vermögensauseinandersetzung im Hinblick auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft, da nur unter sehr engen und strengen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, auf einer gesetzlichen Grundlage Ausgleichsansprüche gegen den früheren Partner geltend zu machen, etwa für Investitionen, die diesem zugute gekommen sind.</p>
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		</item>
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		<title>Scheidung:Auszug mit den Kindern</title>
		<link>http://scheidung123.de/Rechtsanwalt-Fachanwalt/scheidungauszug-mit-den-kindern/</link>
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		<pubDate>Sat, 03 Sep 2011 06:34:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AW</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>

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		<description><![CDATA[Scheidung:Auszug mit den Kindern
Wenn Eheleute sich trennen, sind sie sich häufig nicht einig, bei wem die gemeinsamen Kinder in Zukunft leben sollen. Immer wieder kommt es dann vor, dass ein Ehegatte Tatsachen schafft und mit den Kindern auszieht, ohne dass der andere - ebenfalls sorgeberechtigte (!) - Ehegatte dem zugestimmt hätte, wenn er nicht sogar ausdrücklich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Scheidung:Auszug mit den Kindern</p>
<p>Wenn Eheleute sich trennen, sind sie sich häufig nicht einig, bei wem die gemeinsamen Kinder in Zukunft leben sollen. Immer wieder kommt es dann vor, dass ein Ehegatte Tatsachen schafft und mit den Kindern auszieht, ohne dass der andere - ebenfalls sorgeberechtigte (!) - Ehegatte dem zugestimmt hätte, wenn er nicht sogar ausdrücklich widersprochen hat.</p>
<p>Von einer solchen Vorgehensweise muss aus juristischer Sicht dringend abgeraten werden. Derartigen Eigenmächtigkeiten unter Ignorierung des gleichermaßen sorgeberechtigten Elternteils wird von den Familiengerichten immer wieder dadurch begegnet, dass auf Antrag des übergangenen Elternteils diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zumindest vorläufig übertragen wird und die Kinder in dessen Haushalt zurückkehren. Eine solche gerichtliche Entscheidung kann die rechtliche Position in dem möglicherweise anschließenden Hauptsacheverfahren über die elterliche Sorge nicht unerheblich schwächen.</p>
<p>Dass durch eine derartige Eskalation der Streitigkeiten unter den Eltern die Kinder zwischen die Fronten und in einen starken Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern geraten, der den Kindern zuliebe unbedingt vermieden werden sollte, dürfte wohl ohnehin außer Frage stehen. Die Eltern sollten daher dringend versuchen, hier - gegebenenfalls mit Hilfestellung eines vermittelnden Rechtsanwalts - eine einvernehmliche Lösung zu finden.</p>
<p>Scheitert eine einvernehmliche Lösung, heisst dies selbstverständlich nicht, dass ein Auszug mit den Kindern nicht möglich ist. Vielmehr kann dann beim Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden und gegebenenfalls eine einstweilige Anordnung erlassen werden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Unterhalt-Jugendamtsurkunde</title>
		<link>http://scheidung123.de/Rechtsanwalt-Fachanwalt/unterhalt-jugendamtsurkunde/</link>
		<comments>http://scheidung123.de/Rechtsanwalt-Fachanwalt/unterhalt-jugendamtsurkunde/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 26 Jun 2011 12:30:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>KM</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>

		<category><![CDATA[Scheidung allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://scheidung123.de/Rechtsanwalt-Fachanwalt/unterhalt-jugendamtsurkunde/</guid>
		<description><![CDATA[Unterhalt-Jugendamtsurkunde
Grundsätzlich kann jede unterhaltsberechtigte Person verlangen, dass über den Unterhaltsspruch ein vollstreckbarer Titel geschaffen wird. Ein solcher Titel berechtigt zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, falls der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr nachkomen sollte. Der Anspruch auf Schaffung eines solchen Titels besteht selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt regelmäßig zahlt.
Für den Kindesunterhalt gibt es die kostenfreie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unterhalt-Jugendamtsurkunde</p>
<p>Grundsätzlich kann jede unterhaltsberechtigte Person verlangen, dass über den Unterhaltsspruch ein vollstreckbarer Titel geschaffen wird. Ein solcher Titel berechtigt zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, falls der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr nachkomen sollte. Der Anspruch auf Schaffung eines solchen Titels besteht selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt regelmäßig zahlt.</p>
<p>Für den Kindesunterhalt gibt es die kostenfreie Möglichkeit, einen solchen vollstreckbaren Titel in Form einer Jugendamtsurkunde zu errichten.</p>
<p>Wie lange aber gilt eine solche Urkunde und was passiert, wenn sich die Einkommenssituation ändert und der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr in der Lage ist, den Unterhalt gemäß Jugendamtsurkunde zu zahlen?</p>
<p>Die Urkunde ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gültig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der Urkunde selbst ausnahmsweise eine Befristung ergibt (z.B. bis Vollendung des 18. Lebensjahres).</p>
<p>Ändern sich die der Jugendamtsurkunde zu Grunde liegenden Umstände, bleibt der Titel dennoch wirksam, solange der Berechtigte nicht auf seine Ansprüche verzichtet oder ein Gericht eine Abänderung per Urteil feststellt.</p>
<p>Will der Unterhaltsverpflichtete die Urkunde durch ein Gericht abändern lassen, muss er einen Abänderungsantrag beim Familiengericht stellen. Hierfür besteht Anwaltszwang .</p>
<p>In der Rechtsprechung ist nicht einheitlich geklärt, wann eine Abänderung erfolgen darf. Überwiegend wird die Aufassung vertreten, es komme in einem solchen Verfahren immer auf die aktuellen Verhältnisse an. Dementsprechend muss unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde geprüft werden,  welcher Unterhaltsanspruch sich nach den jeweils aktuellen Einkommensverhältnissen ergibt.</p>
<p>Teilweise wird aber auch dahingehend argumentiert, dass eine Abänderung des Titels voraussetzt, dass eine Änderung gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde nachweisbar sein muss. Dies könnte dann problematisch sein, wenn sich jemand zu mehr Unterhalt verpflichtet hat, als sich tatsächlich aus dem Einkommen ergibt.</p>
<p>Aus anwaltlicher Sicht ist jedem Unterhaltsverpflichteten zu empfehlen, sich vor der Anerkennung eines Unterhaltsanspruches über die Folgen und Abänderungsmöglichkeiten beraten zu lasse. Gleiches gilt, wenn das Kind volljährig wird. Die Berechnung für ein volljähriges Kind unterscheidet sich von der Unterhaltsberechnung eines minderjährigen Kindes gravierend. Es kann sogar sein, dass allein auf Grund der Volljährigkeit gar kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zugewinnausgleich-Stichtag</title>
		<link>http://scheidung123.de/Rechtsanwalt-Fachanwalt/zugewinnausgleich-stichtag/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Apr 2011 07:03:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>KM</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Scheidung allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Zugewinnausgleich-Stichtag
Gemäß § 1384 BGB ist im Falle der Ehescheidung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich.
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bedeutet, dass der Antrag vom Familiengericht bereits zugestellt worden sein muss. Auf den Trennungszeitpunkt kommt es für die Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruches also gar nicht an. Wird während der Trennungszeit, aber vor Zustellung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zugewinnausgleich-Stichtag</p>
<p><span class="jnenbez">Gemäß § 1384</span> <span class="jnentitel"></span>BGB ist im Falle der Ehescheidung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich.</p>
<p>Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bedeutet, dass der Antrag vom Familiengericht bereits zugestellt worden sein muss. Auf den Trennungszeitpunkt kommt es für die Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruches also gar nicht an. Wird während der Trennungszeit, aber vor Zustellung des Scheidungsantrages, Vermögen erworben, hat der andere einen Anspruch  an diesem Vermögen beteiligt zu werden.</p>
<p>Ein Scheidungsverfahren wird immer in der Art und Weise eingeleitet, dass auf Grund des Antwaltszwangs ein Rechtsanwalt den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht. Das Gericht veranlasst die Zustellung an den &#8220;Antragsgegner&#8221;, was nach den Vorschriften der ZPO aber nicht mit der formlosen Übersendung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gleichgesetzt werden kann. Bis die Zustellung erfolgt ist, kann einige Zeit vergehen.</p>
<p>Im Einzelfall kann es unter Berücksichtigung der Stichtagsregelung des § 1384 BGB sehr wichtig sein, die Zustellung möglichst schnell zu veranlassen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer</title>
		<link>http://scheidung123.de/Rechtsanwalt-Fachanwalt/versorgungsausgleich-bei-kurzer-ehedauer/</link>
		<comments>http://scheidung123.de/Rechtsanwalt-Fachanwalt/versorgungsausgleich-bei-kurzer-ehedauer/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 26 Feb 2011 08:58:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>KM</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Versorgungsausgleich]]></category>

		<category><![CDATA[Scheidung allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer
Für alle Scheidungsverfahren, die ab dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingeleitet werden, gilt das neue Versorgungsausgleichsgesetz.
Nach wie vor muss das Gericht grundsätzlich von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen. Neu ist aber die Regelung für Ehen von kurzer Dauer.
Gemäß § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz findet bei einer kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer</p>
<p>Für alle Scheidungsverfahren, die ab dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingeleitet werden, gilt das neue Versorgungsausgleichsgesetz.</p>
<p>Nach wie vor muss das Gericht grundsätzlich von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen. Neu ist aber die Regelung für Ehen von kurzer Dauer.</p>
<p>Gemäß § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz findet bei einer kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur noch dann statt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt.</p>
<p>Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes ist gemäß § 3 Abs. 1 der Zeitraum vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Maßgeblich ist also nicht etwa der Tag der Trennung. Leben die Eheleute lange getrennt, ohne dass ein gerichtliches Scheidungsverfahren eingeleitet wird, muss dies unbedingt beachtet werden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Scheidung-Haus-Kredit</title>
		<link>http://scheidung123.de/Rechtsanwalt-Fachanwalt/scheidung-haus-kredit/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 14:04:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>KM</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Immobilie]]></category>

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		<description><![CDATA[ Scheidung-Haus-KreditIm Falle einer Trennung stellt sich häufig die Frage, wer den Hauskredit zu bezahlen hat und wie mit dem Haus generell verfahren werden kann.In aller Regel stehen beide Eheleute im Grundbuch und beide haben auch den Kreditvertrag gesamtschuldnerisch unterzeichnet. Die Bank kann sich in diesem Fall aussuchen, wer von beiden Ehegatten den Kredit bezahlen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Scheidung-Haus-KreditIm Falle einer Trennung stellt sich häufig die Frage, wer den Hauskredit zu bezahlen hat und wie mit dem Haus generell verfahren werden kann.In aller Regel stehen beide Eheleute im Grundbuch und beide haben auch den Kreditvertrag gesamtschuldnerisch unterzeichnet. Die Bank kann sich in diesem Fall aussuchen, wer von beiden Ehegatten den Kredit bezahlen soll. Hat also zB. bislang der Ehemann die Hausrate überwiesen, könnte sich die Bank, wenn die Raten ausbleiben, auch an die Ehefrau wenden. Daraus ergibt sich, dass in aller Regel davon abzuraten ist, bei einem Auszug aus dem Haus die Zahlung der Kreditraten ohne Absprache mit dem Partner einfach einzustellen. In diesem Falle drohen weitere Zinsen, Kosten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw., für welche beide Ehegatten gegenüber der Bank unabhängig von der Trennung weiterhin gesamtschuldnerisch haften.<strong>Merke:Eine Trennung oder der Auszug aus dem Haus ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank!</strong>Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten sieht dies selbstverständlich ganz anders aus.Per Gesetz haften die Eheleute für einen gemeinsamen Kredit im Zweifel jeweils zur Hälfte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es eine anderslautende Absprache gibt.Deshalb besteht im Falle eines Auszuges aus dem Haus Handlungsbedarf. Es sollte entweder geklärt werden, ob ein Unterhaltsanspruch besteht und im Rahmen dessen der Hauskredit berücksichtigt wird oder ob ein Nutzungsentgelt gezahlt werden muss.Der Ehegatte, der ausgezogen ist, hat einen Anspruch auf Nutzungsentgelt, gegebenfalls kann eine Verrechnung mit den Kreditansprüchen erfolgen. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass der Ehegatte, der im Haus verblieben ist, zukünftig den Kredit allein bezahlen muss.<strong>Merke:Im Falle eines Auszuges aus dem Haus, Unterhalt oder Nutzungsentgelt regeln!</strong>Im weiteren Verlauf gibt es dann in aller Regel nur drei Möglichkeiten, was mit dem Haus bei einer endgültigen Trennung geschehen kann.1.Es wäre möglich dass das Haus verkauft oder versteigert wird, d.h dass ein Dritter das Eigentum der Eheleute übernimmt.Von dem Verkaufs- bzw. Vertseigerungserlös wird der Kredit bezahlt. Bleibt etwas übrig, egal ob positiv oder negativ, muss dies hälftig geteilt werden.2.Einer der beiden Ehegatten überträgt seine im Grundbuch eingetragene Eigentumshälfte, der andere wird dann Alleineigentümer.Im Innenverhältnis stellt der Ehegatte, der das Haus übernimmt, den anderen von der Haftung frei. Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Absicherung. Bestenfalls erteilt die Bank die Zustimmung zur Schuldhaftentlassung.3.Die Eheleute bleiben weiterhin je zur Hälfte Miteigentümer. Mit der Scheidung muss nicht zwingend etwas an der Eigentumslage geändert werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Unterhalt der geschiedenen Ehefrau bei Eingehung einer neuen Ehe</title>
		<link>http://scheidung123.de/Rechtsanwalt-Fachanwalt/unterhalt-der-geschiedenen-ehefrau-bei-eingehung-einer-neuen-ehe/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Nov 2010 05:55:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>KM</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Scheidung allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Unterhalt der geschiedenen Ehefrau bei Eingehung einer neuen EheDer Bundesgerichtshof hatte sich im Urteil vom 18.11.2009 erneut mit der Frage zu befassen, wie sich die Eingehung einer neuen Ehe auf den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau auswirkt.Bereits 2008 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau im Rahmen der Bedarfsberechnung der geschiedenen Ehefrau [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unterhalt der geschiedenen Ehefrau bei Eingehung einer neuen EheDer Bundesgerichtshof hatte sich im Urteil vom 18.11.2009 erneut mit der Frage zu befassen, wie sich die Eingehung einer neuen Ehe auf den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau auswirkt.Bereits 2008 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau im Rahmen der Bedarfsberechnung der geschiedenen Ehefrau berücksichtigt werden muss. Dies hat der BGH erneut bestätigt. Der Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau ist auch weiterhin im Wege der Dreiteilung zu ermitteln.Einfaches Beispiel:Ehemann: 3000 €, 1. Ehefrau 2000 €, 2. Ehefrau 1000 €Es ergibt sich ein Gesamtbedarf von (3000 € + 2000 € + 1000 €) 6000 €, der Unterhaltsbedarf beträgt somit für jede Person (6000 € / 3) 2000 €.  Aufgrund der Anrechnung des eigenen Einkommens hätte die 1.Ehefrau keinen Unterhaltsanspruch mehr.Allerdings hat der BGH nunmehr klargestellt, dass sich der Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber der 1. Ehefrau nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe bestimmt, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten. Dies bedeutet, dass sich der Ehemann nicht einfach darauf berufen kann, dass die neue Ehefrau die Hausfrauenrolle übernommen und deshalb keine eigenen Einkünfte habe.Für die geschiedene wie für die neue Ehefrau sind die gleichen Maßstäbe anzuwenden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung.Zukünftig wird bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches der geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen sein, ob aufgrund der Verletzung einer Erwerbsobliegenheit mit fiktiven Einkünften der neuen Ehefrau gerechnet werden muss.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Scheidung-Wo Verfahrenskostenhilfe beantragen?</title>
		<link>http://scheidung123.de/Rechtsanwalt-Fachanwalt/scheidung-wo-prozesskostenhilfe-beantragen/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Nov 2010 06:50:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>KM</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Scheidungskosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://scheidung123.de/scheidung-wo-prozesskostenhilfe-beantragen/</guid>
		<description><![CDATA[Scheidung-Wo Verfahrenskostenhilfe beantragen?
Jeder der auf Grund seines Einkommens bzw. der Höhe der monatlichen Ausgaben nicht in der Lage ist, die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst zu tragen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Aber wo und wie geschieht dies?
Da der Scheidungsantrag ohnehin nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden darf, beantragt auch der Rechtsanwalt für den Mandanten die Verfahrenskostenhilfe. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Scheidung-Wo Verfahrenskostenhilfe beantragen?</p>
<p>Jeder der auf Grund seines Einkommens bzw. der Höhe der monatlichen Ausgaben nicht in der Lage ist, die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst zu tragen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Aber wo und wie geschieht dies?</p>
<p>Da der Scheidungsantrag ohnehin nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden darf, beantragt auch der Rechtsanwalt für den Mandanten die Verfahrenskostenhilfe. Der Anwalt hat Formulare, die der Mandant ausfüllen muss. Sodann reicht der Anwalt ein entsprechendes Formular nebst Belegen zur Bedürftigkeit der Partei beim Familiengericht ein.</p>
<p>Das Antragformular finden Sie zum  Download auch auf unserer Website: <a href="http://www.rechtsanwalt-mauersberger.de" title="Rechtsanwalt Mauersberger" target="_blank">Rechtsanwälte und Fachanwälte </a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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