Archiv der Kategorie Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer

Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer

Für alle Scheidungsverfahren, die ab dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingeleitet werden, gilt das neue Versorgungsausgleichsgesetz.

Nach wie vor muss das Gericht grundsätzlich von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen. Neu ist aber die Regelung für Ehen von kurzer Dauer.

Gemäß § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz findet bei einer kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur noch dann statt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt.

Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes ist gemäß § 3 Abs. 1 der Zeitraum vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Maßgeblich ist also nicht etwa der Tag der Trennung. Leben die Eheleute lange getrennt, ohne dass ein gerichtliches Scheidungsverfahren eingeleitet wird, muss dies unbedingt beachtet werden.

Scheidung-Ausschluss des Versorgungsausgleiches

Scheidung-Ausschluss des Versorgungsausgleiches

Seit dem 01.09.2009 gilt für den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung eine neue Rechtslage.

Die Eheleute können gemäß § 6 Versorgungsausgleichsgesetz den Versorgungsausgleich ausschließen. Das Gericht ist gemäß § 6 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz an die Vereinbarung der Eheleute gebunden.

Dennoch können sich die Eheleute nicht immer darauf verlassen, dass ein entsprechender Verzicht auch wirklich einer richterlichen Kontrolle standhält.

Gemäß § 8 Versorgungsausgleichsgesetz  unterliegt die Vereinbarung der Beteiligten der richterlichen Inhaltskontrolle. Es geht dabei um die Frage, ob z.B. einer der Beteiligten durch die Vereinbarung stark benachteiligt wird und deshalb doch auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches angewiesen ist.

Man stelle sich z.B. vor, dass vor der Heirat ein Ehevertrag geschlossen wird und bei dessen Abschluss beide Beteiligten davon ausgehen, dass sie keine gemeinsamen Kinder bekommen wollen. Nach der Heirat kommt alles anders und aus der Ehe gehen zwei Kinder hervor, so dass seitens der Ehefrau die Berufstätigkeit unterbrochen wird und dadurch für einen bestimmten Zeitraum keine bzw. nur wenige Rentenansprüche erworben werden.

Beantragt die Ehefrau im späteren Scheidungsverfahren, den Versorgungsausgleich entgegen der Vereinbarung durchzuführen, kann es sein, dass das Gericht, die Vereinbarung unter Berücksichtigung der nach Abschluss des Ehevertrages geänderten Umstände korrigiert und einen Teil der Rentenanwartschaften an die Ehefrau überträgt. Insofern ist auch nach neuem Recht ein vollständiger Verzicht nicht immer möglich.

Scheidung-Aussetzung Versorgungsausgleich

Scheidung-Aussetzung Versorgungsausgleich

Gerade in den neuen Bundesländern kommt es häufig vor, dass die Ehegatten sowohl “Ost-” als auch “Westrentenanwartschaften” erworben haben. Probleme gab es bislang dann, wenn eine Verrechnung der insoweit unterschiedlichen Anwartschaften hätte erfolgen müssen. In einer Vielzahl von Fällen haben die Familiengerichte das Verfahren zum Versorgunsausgleich ausgesetzt. Mit dem Inkraftreten der Reform zum Versorgungsausgleich zum 01.09.2009 steht fest, wie in diesen Fällen zukünftig verfahren wird.

Stellt sich zunächst die Frage, welches Recht auf Verfahren anzuwenden ist, die vor dem 01.09.2009 ausgesetzt und später wieder aufgenommen werden. Dies regelt § 48 Abs. 2 VersAusglG.

! Es gilt das neue Recht !

Weiterhin stellt sich die Frage, wann der ausgesetzte Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen ist. Dies regelt § 50 VersAusglG.

Das Verfahren wird auf Antrag eines Ehegatten oder des Versorgungsträgers aufgenommen, wenn aus einem im Versorgungsausgeleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen sind, d.h. wenn einer der Ehegatten Rentenleistungen bezieht. Der Antrag ist frühestens 6 Monate vor Rentenbezug zulässig.

§ 50 VersAusglG regelt weiter, dass alle im o.g. Sinne ausgesetzten Verfahren spätestens bis zum 01.09.2014 wieder aufgenommen werden sollen, unabhängig davon, ob bis dahin ein Rentenbezug vorliegt oder nicht.

Versorgungsausgleich-Wegfall Rentnerprivileg

Versorgungsausgleich-Wegfall Rentnerprivileg

Zum 01.09.2009 tritt die Reform des Versorgungsausgleiches in Kraft. Eine einschneidende Änderung wird es für all diejenigen geben, die bereits eine Rente beziehen und im Rahmen des Versorgungsausgleiches an den Ehepartner im Falle der Scheidung Rentenanwartschaften abgeben müssen.

Nach altem Recht gilt das Rentnerprivileg. Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung bereits Altersrente, bleibt diese solange ungekürzt, bis auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Altersrente erhält.

Beispiel:

Der Ehemann erhält bei Ausspruch der Scheidung bereits Altersrente, die Ehefrau hingegen ist jünger und wird erst in fünf Jahren eine Altersrente beanspruchen können.

Das Familiengericht stellt im Rahmen des Scheidungsverfahrens fest, dass vom Rentenkonto des Ehemannes Anwartschaften in Höhe von 300 EUR monatlich auf das Rentenkonto der Ehefrau zu übertragen sind.

Nach altem Recht erhät der Ehemann auch die nächsten fünf Jahre die ungekürzte Rente.

Nach neuem Recht, das Rentnerprivileg gibt es nicht mehr, wird die Rente sofort entsprechend gekürzt, also verliert der Ehemann insgesamt einen Rentenanspruch von 18.000 €.

Steht eine Ehescheidung bevor, ist demjenigen der bereits Rente bezieht und voraussichtlich ausgleichspflichtig ist dringend anzuraten,  den Scheidungsantrag rechtzeitig vor dem 01.09.2009 zu stellen.

Scheidung-Abwarten aufgrund Neuregelung Versorgungsausgleich

Scheidung-Abwarten aufgrund Neuregelung Versorgungsausgleich

Zum 01.09.2009 tritt die gestzliche Neuregelung zum Versorgungsausgleich in Kraft. Vor diesem Hintergrund gilt es zu überlegen, ob der Scheidungsantrag schon jetzt oder besser erst nach Inkrafttreten der Neuregelung zu stellen ist.

Gemäß § 48 VersAusglG ist grundsätzlich für die vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren das alte Recht anzuwenden. Ausnahmen hiervon gelten nur für folgende Fälle:

  • das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist am 01.09.2009 bereits von der Scheidung abgetrennt, ausgesetzt oder es wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet
  • das Verfahren zum Versorgungsausgleich wird nach dem 01.09.2009 abgetrennt, ausgesetzt oder es wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet
  • das Verfahren wurde vor dem 01.09.2009 eingeleitet aber es ergeht bis zum 31.08.2010 keine Endentscheidung

Die Anwendung des neuen Rechts bei einer Einleitung der Scheidung vor dem 01.09.2009 wird dementsprechend die Ausnahme bleiben. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht für die Parteien günstiger ist. Anderenfalls können durch den insoweit verfrühten Scheidungsantrag Nachteile entstehen.

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

zum 01.09.2009 tritt das Gestz zur Reform des Versorgungsausgleiches in Kraft. Unter anderem wird es zukünftig einfacher, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zu regeln bzw. auszuschließen.

Bislang war es so, dass die Wirksamkeit einer Vereinbarung häufig davon abhing, dass die Vereinbarung vom Familiengericht genehmigt wird. Dies galt dann, wenn die Parteien nach einem notariell beurkundeten Verzicht innerhalb eines Jahres den Scheidungsantrag gestellt haben oder wenn vor Gericht ein Vergleich geschlossen werden sollte. Nur die Notarielle Vereinbarung, die bei Einreichung des Scheidungantrages bereits älter als ein Jahr war, brauchte vom Familiengericht nicht mehr genehmigt werden.

Zukünftig ist eine Genehmigung des Familiengerichts in allen Fällen grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Lediglich in ganz wenigen Ausnahmefällen kann eine Vereinbarung im Wege der richterlichen Inhaltskontrolle vom Familiengericht korrigiert oder als unwirksam erachtet werden.

Die Formvorschriften werden sich durch die Reform nicht verändern. Das heisst, es ist nach wie vor entweder eine notarielle Beurkundung oder ein von zwei Anwälten vor Gericht geschlossener Vergleich im Scheidungsverfahren erforderlich.

Zukünftig kann und sollte der Versorgungsausgleich in die Vermögensauseinandersetzung mit einbezogen werden. Im Vorfeld der Scheidung kann eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden, wonach das Vermögen der Ehegatten gerecht aufgeteilt und etwaige Ausgleichsansprüche auf Grund des Versorgungsausausgleiches berücksichtigt werden.

Scheidung-Versorgungsausgleich-Ost-West

Scheidung-Versorgungsausgleich-Ost-West

In vielen Scheidungsverfahren konnte bislang der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden, da eine Verrechnung der Ost- und West-Anwartschaften nicht möglich war. Dies war immer dann der Fall, wenn der eine Ehegatte mehr “Ostrente” und der andere mehr “Westrente” erworben hat. Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleiches wird es dies zukünftig nicht mehr geben. Die Reform des Versorgungsausgleiches tritt zum 01.09.2009 in Kraft. Nicht nur , dass dann in allen neuen bzw. laufenden Verfahren der Versorgungsausgleich in der obigen Konstellation durchgeführt werden kann. Auch die Altfälle, in denen der Versorgungsausgleich abgetrennt worden war, müssen von den Gerichten wieder aufgenommen werden.

Scheidung-Versorgungsausgleich-Auswirkungen der Reform

Scheidung-Versorgungsausgleich-Auswirkungen der Reform

Das neue Recht zum Versorgungsausgleich sieht vor, dass bei einer kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht mehr stattfinden soll. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer der Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleiches ausdrücklich beantragt. Mit dem Rechtsanwalt muss vor Einreichung des Scheidungsantrages geklärt werden, ob es eventuell Sinn macht, im Hinblick auf die Reform zum Versorgungsausgleich noch mit dem Scheidungsantrag zu warten, um sich  den Aufwand für den Versorgungsausgleich zu sparen.

Scheidung-Unterhalt-Versorgungsausgleich

Scheidung-Unterhalt-Versorgungsausgleich

Werden im Rahmen des Versorgungsausgleiches Rentenanwartschaften an einen unterhaltsberechtigten  Ehepartner übertragen, kann der Ausgleichsverpflichtete gemäß § 5 VAHRG gegenüber der Rentenversicherung verlangen, dass er die ungekürzte Rente solange erhält, bis auch der ausgleichsberechtigte Ehepartner Rente bezieht. Entsprechender Antrag ist beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Versorgungsausgleich-Zustimmung des Bundesrates zur Neuregelung

Versorgungsausgleich-Zustimmung des Bundesrates zur Neuregelung

Der Bundesrat hat am 06. März 2009 der Reform des Versorgungsausgleiches zugestimmt. Das Gesetz wird somit zum 01. September 2009 in Kraft treten.
Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenanwartschaften können zB. entstehen: in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge.

Die Reform des Versorgungsausgleichs ist nach der Unterhaltsrechtsreform ein weiterer Schritt zum modernen Familienrecht. Von Rechtsanwälten und Familiengerichten wurde die Reform dringend erwartet, da sie für mehr Klarheit sorgt als bislang.  Der Versorgungsausgleich ist gegenwärtig so kompliziert geregelt, dass man den Mandanten die Systematik kaum begreiflich machen kann.
Einzelheiten zur Reform finden Sie auch hier: Fachanwalt Familienrecht Versorgungsausgleich