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- 23.11.2010: Unterhalt der geschiedenen Ehefrau bei Eingehung einer neuen Ehe
- 4.11.2010: Scheidung-Wo Verfahrenskostenhilfe beantragen?
- 10.9.2010: Unterhalt und Altersvorsorge
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Archiv der Kategorie Scheidung allgemein
Nichteheliche Lebensgemeinschaft-Ehe ohne Trauschein
15.10.2011 von AW.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft-Ehe ohne Trauschein
Häufig entscheiden sich Paare ganz bewusst gegen eine standesamtliche Eheschließung und dafür, unverheiratet zusammenzuleben. Wenn sie hierbei jedoch ein traditionelles Lebensmodell wählen, bei dem ein Partner nicht erwerbstätig ist sondern den gemeinsamen Haushalt führt, übersehen sie oftmals, dass dieser Partner nicht wie bei einem verheirateten Paar abgesichert ist: Bei einem Scheitern der Beziehung kann er weder Unterhaltsansprüche gegenüber dem Erwerbstätigen geltend machen noch hat er Rentenansprüche erworben. Die entsprechenden, für verheiratete Paare geltenden Vorschriften sind nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar.
Wenn die Partner also eine derartige Rollenverteilung planen, müssen sie sich über die Risiken bewusst sein, und es wird ihnen dringend angeraten, den nichterwerbstätigen Partner für den Fall des Scheiterns der Beziehung durch einen notariellen Vertrag, in dem die Versorgung geregelt ist, abzusichern. Eine solche Vereinbarung kann auch von einem qualifizierten Rechtsanwalt ausgearbeitet werden.
Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn das Paar gemeinsame Kinder hat.Hier kommt nach Beendigung der Lebensgemeinschaft durchaus auch für die kindererziehende nicht erwerbstätige Mutter ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater in Betracht. Von erheblicher Bedeutung ist hier das Alter des Kindes und sein Betreuungsbedarf.
Eine vertragliche Regelung empfiehlt sich des weiteren für die Vermögensauseinandersetzung im Hinblick auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft, da nur unter sehr engen und strengen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, auf einer gesetzlichen Grundlage Ausgleichsansprüche gegen den früheren Partner geltend zu machen, etwa für Investitionen, die diesem zugute gekommen sind.
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Unterhalt-Jugendamtsurkunde
26.6.2011 von KM.
Unterhalt-Jugendamtsurkunde
Grundsätzlich kann jede unterhaltsberechtigte Person verlangen, dass über den Unterhaltsspruch ein vollstreckbarer Titel geschaffen wird. Ein solcher Titel berechtigt zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, falls der Unterhaltsschuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr nachkomen sollte. Der Anspruch auf Schaffung eines solchen Titels besteht selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt regelmäßig zahlt.
Für den Kindesunterhalt gibt es die kostenfreie Möglichkeit, einen solchen vollstreckbaren Titel in Form einer Jugendamtsurkunde zu errichten.
Wie lange aber gilt eine solche Urkunde und was passiert, wenn sich die Einkommenssituation ändert und der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr in der Lage ist, den Unterhalt gemäß Jugendamtsurkunde zu zahlen?
Die Urkunde ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gültig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der Urkunde selbst ausnahmsweise eine Befristung ergibt (z.B. bis Vollendung des 18. Lebensjahres).
Ändern sich die der Jugendamtsurkunde zu Grunde liegenden Umstände, bleibt der Titel dennoch wirksam, solange der Berechtigte nicht auf seine Ansprüche verzichtet oder ein Gericht eine Abänderung per Urteil feststellt.
Will der Unterhaltsverpflichtete die Urkunde durch ein Gericht abändern lassen, muss er einen Abänderungsantrag beim Familiengericht stellen. Hierfür besteht Anwaltszwang .
In der Rechtsprechung ist nicht einheitlich geklärt, wann eine Abänderung erfolgen darf. Überwiegend wird die Aufassung vertreten, es komme in einem solchen Verfahren immer auf die aktuellen Verhältnisse an. Dementsprechend muss unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde geprüft werden, welcher Unterhaltsanspruch sich nach den jeweils aktuellen Einkommensverhältnissen ergibt.
Teilweise wird aber auch dahingehend argumentiert, dass eine Abänderung des Titels voraussetzt, dass eine Änderung gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde nachweisbar sein muss. Dies könnte dann problematisch sein, wenn sich jemand zu mehr Unterhalt verpflichtet hat, als sich tatsächlich aus dem Einkommen ergibt.
Aus anwaltlicher Sicht ist jedem Unterhaltsverpflichteten zu empfehlen, sich vor der Anerkennung eines Unterhaltsanspruches über die Folgen und Abänderungsmöglichkeiten beraten zu lasse. Gleiches gilt, wenn das Kind volljährig wird. Die Berechnung für ein volljähriges Kind unterscheidet sich von der Unterhaltsberechnung eines minderjährigen Kindes gravierend. Es kann sogar sein, dass allein auf Grund der Volljährigkeit gar kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.
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Zugewinnausgleich-Stichtag
12.4.2011 von KM.
Zugewinnausgleich-Stichtag
Gemäß § 1384 BGB ist im Falle der Ehescheidung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich.
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bedeutet, dass der Antrag vom Familiengericht bereits zugestellt worden sein muss. Auf den Trennungszeitpunkt kommt es für die Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruches also gar nicht an. Wird während der Trennungszeit, aber vor Zustellung des Scheidungsantrages, Vermögen erworben, hat der andere einen Anspruch an diesem Vermögen beteiligt zu werden.
Ein Scheidungsverfahren wird immer in der Art und Weise eingeleitet, dass auf Grund des Antwaltszwangs ein Rechtsanwalt den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht. Das Gericht veranlasst die Zustellung an den “Antragsgegner”, was nach den Vorschriften der ZPO aber nicht mit der formlosen Übersendung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gleichgesetzt werden kann. Bis die Zustellung erfolgt ist, kann einige Zeit vergehen.
Im Einzelfall kann es unter Berücksichtigung der Stichtagsregelung des § 1384 BGB sehr wichtig sein, die Zustellung möglichst schnell zu veranlassen.
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Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer
26.2.2011 von KM.
Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer
Für alle Scheidungsverfahren, die ab dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingeleitet werden, gilt das neue Versorgungsausgleichsgesetz.
Nach wie vor muss das Gericht grundsätzlich von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen. Neu ist aber die Regelung für Ehen von kurzer Dauer.
Gemäß § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz findet bei einer kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur noch dann statt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt.
Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes ist gemäß § 3 Abs. 1 der Zeitraum vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Maßgeblich ist also nicht etwa der Tag der Trennung. Leben die Eheleute lange getrennt, ohne dass ein gerichtliches Scheidungsverfahren eingeleitet wird, muss dies unbedingt beachtet werden.
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Unterhalt der geschiedenen Ehefrau bei Eingehung einer neuen Ehe
23.11.2010 von KM.
Unterhalt der geschiedenen Ehefrau bei Eingehung einer neuen EheDer Bundesgerichtshof hatte sich im Urteil vom 18.11.2009 erneut mit der Frage zu befassen, wie sich die Eingehung einer neuen Ehe auf den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau auswirkt.Bereits 2008 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber der neuen Ehefrau im Rahmen der Bedarfsberechnung der geschiedenen Ehefrau berücksichtigt werden muss. Dies hat der BGH erneut bestätigt. Der Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau ist auch weiterhin im Wege der Dreiteilung zu ermitteln.Einfaches Beispiel:Ehemann: 3000 €, 1. Ehefrau 2000 €, 2. Ehefrau 1000 €Es ergibt sich ein Gesamtbedarf von (3000 € + 2000 € + 1000 €) 6000 €, der Unterhaltsbedarf beträgt somit für jede Person (6000 € / 3) 2000 €. Aufgrund der Anrechnung des eigenen Einkommens hätte die 1.Ehefrau keinen Unterhaltsanspruch mehr.Allerdings hat der BGH nunmehr klargestellt, dass sich der Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber der 1. Ehefrau nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe bestimmt, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten. Dies bedeutet, dass sich der Ehemann nicht einfach darauf berufen kann, dass die neue Ehefrau die Hausfrauenrolle übernommen und deshalb keine eigenen Einkünfte habe.Für die geschiedene wie für die neue Ehefrau sind die gleichen Maßstäbe anzuwenden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung.Zukünftig wird bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches der geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen sein, ob aufgrund der Verletzung einer Erwerbsobliegenheit mit fiktiven Einkünften der neuen Ehefrau gerechnet werden muss.
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Unterhalt und Altersvorsorge
10.9.2010 von KM.
Geht es um die Zahlung von Ehegattenunterhalt, bestehen nur wenige Möglichkeiten, auf die Unterhaltshöhe Einfluss zu nehmen. Eine dieser Möglichkeiten ist aber in den Unterhaltsleitlinien ausdrücklich vorgesehen. Es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden darf, die unterhaltsrechtlich beim Ehegattenunterhalt bis zu 4 % des Bruttoeinkommens betragen kann.
Selbst wenn erst während der Trennungszeit entsprechende Vorsorgeaufwendungen anfallen, mindern diese das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen. Problematisch daran ist, dass in aller Regel mit der Scheidung auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Dabei geht es um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. Maßgeblich für den Ausgleich der Rentenansprüche ist die Ehezeit, die sich danach richtet, wann der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wird.
Macht ein Ehegatte von der Möglichkeit der zusätzlichen Altersversorgung Gebrauch, könnte man auf den ersten Blick meinen, dass sich dies letztlich nicht vorteilhaft auswirkt, weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte spätestens durch den Versorgungsausgleich von den Aufwendungen profitiert. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass gemäß § 18 Versorgungsausgleichsgesetz ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit unterbleiben kann. Gegenwärtig ist die Voraussetzung der Geringfügigkeit gegeben bei einem Ausgleichswert als monatliche Rente von 25,20 € oder bei einem Ausgleichswert als Kapitalwert von 3.024,00 €. Da jeweils die Hälfte ausgeglichen wird, müsste zum Beispiel eine Lebensversicherung einen Kapitalwert von mindestens 6.048,00 € haben, damit sie im Versorgungsausgleich berücksichtigt wird. Geht man davon aus, dass es z.B. nur um das Trennungsjahr geht, in welchem der Unterhalt reduziert werden soll, wäre es denkbar, bei einem entsprechend hohen Einkommen einen monatlichen Beitrag in Höhe von ca. 500,00 € zu leisten, ohne dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Auf diese Art und Weise ließe sich der Unterhaltsanspruch um mehr als 200,00 € monatlich reduzieren.
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Unterhalt nach Scheidung gegen die Erben
8.9.2010 von KM.
Obgleich nach der aktuellen Rechtslage ein lebenslanger nachehelicher Unterhaltsanspruch nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt, kann sich die Problematik stellen, dass im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten gegen diesen noch ein Unterhaltsanspruch bestand. Es stellt sich dann die Frage, ob der Unterhaltsanspruch auch gegen die Erben des verstorbenen geschiedenen Ehegatten geltend gemacht werden kann.
Dieser Fall ist geregelt in § 1586 BGB. Darin heißt es, dass mit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welchen der unterhaltsberechtige Ehegatte hätte verlangen können, wenn die Ehe noch nicht geschieden wäre.
Dies bedeutet, dass der geschiedene Ehegatte auch von den Erben Unterhalt verlangen kann, und zwar in der Höhe, wie ein Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten bestanden hat. Dieser Unterhaltsanspruch ist begrenzt auf den gesetzlichen Pflichtteil.
Der gesetzliche Pflichtteil entspricht wertmäßig der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Dieser wiederum ist für einen Ehegatten gemäß § 1931 BGB davon abhängig, ob neben dem überlebenden Ehegatten Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden sind.
Um festzustellen, ob und ggf. wie lange ein Unterhaltsanspruch gegen die Erben besteht, müssen vom Rechtsanwalt zunächst die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute ermittelt werden. Ist der überlebende Ehegatte nach wie vor unterhaltsbedürftig, ist im nächsten Schritt die Begrenzung durch die Höhe des Pflichtteils zu berechnen.
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Erste Schritte bei Trennung
28.6.2010 von KM.
Erste Schritte bei Trennung
Bei vielen Mandanten besteht Unsicherheit, wie man sich im Falle der Trennung verhalten soll. Sucht man einen Rechtsanwalt auf, wie findet man den richtigen Rechtsanwalt, was kostet dieser, was löst ein Besuch beim Rechtsanwalt aus, ist die Trennung damit endgültig…? Den Rest des Eintrags lesen »
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Einkommenssteuer-Veranlagung
26.5.2010 von KM.
Eheleute könen grundsätzlich wählen zwischen der gemeinsamen und getrennten Veranlagung zur Einkommenssteuer. Erfolgt eine Trennung, gilt dies allerdings nach dem Einkommenssteuergesetz nur noch für das Jahr, in dem die Trennung erfolgt ist. Danach ist die getrennte Veranlagung zwingend, es besteht jedoch die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen steuerlich geltend zu machen. Besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, ist ein Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen. Dieser Anspruch ist auch einklagbar.
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Scheidung-Wo bleibt der Hund?
15.5.2010 von KM.
Scheidung-Wo bleibt der Hund?
Wie der liebe Vierbeiner zu behandeln ist, richtet sich unter anderem nach § 90a BGB. Darin ist bestimmt, dass Tiere zwar keine Sachen sind, aber rechtlich die für Sachen geltenden Vorschriften angewendet werden sollen.
Hinter der Bestimmung des § 90a BGB steht der Gedanke, dass ein Tier als Mitgeschöpf einer Sache nicht gleichgestellt werden darf. Deshalb muss im Rahmen der Frage, wie mit dem Hund zu verfahren ist, auf dess Wesen und dessen Gefühle Rücksicht genommen werden.
In den wenigen gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Problematik wird bei Streitigkeiten über den Verbleib des Hundes im Falle einer Ehescheidung überwiegend darauf abgestellt, dass der Verbleib des Hundes nach den Vorschriften der Hausratsverordnng zu beurteilen ist.
Gemäß § 2 HausratsVO entscheidet der Richter nach billigem Ermessen. Er hat alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens, zu berücksichtigen. Es können also verschiedene Kriterien berücksichtigt werden.
Da der Familienrichter imer auch das Wohl der Kinder im Auge haben muss, kann nicht unberücksichtigt bleiben, bei welchem Ehegatten die Kinder leben und was für eine Bindung der Kinder zum Haustier gegeben ist.
Zu berücksichtigen sind aber auch Kriterien wie zB, wer den Hund regelmäßig ausgeführt hat, wer die Futterkosten, die Tierarztbesuche, den Besuch der Hundeschule usw. übernommen hat.
Das Amtsgericht Bad Mergentheim hat in einem Verfahren (Aktenzeichen 1 F 143/95) sogar ein tierpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und damit dem Gedanken des § 90a BGB Rechnung getragen.
Es sind also immer die im Einzefall vorhandenen Umstände zu prüfen und auf Grund des § 90a BGB kann nicht ohne Rücksicht auf das Wesen des Tieres entschieden werden.
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