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Archiv der Kategorie Immobilie
Scheidung-Haus-Kredit
6.1.2011 von KM.
Scheidung-Haus-KreditIm Falle einer Trennung stellt sich häufig die Frage, wer den Hauskredit zu bezahlen hat und wie mit dem Haus generell verfahren werden kann.In aller Regel stehen beide Eheleute im Grundbuch und beide haben auch den Kreditvertrag gesamtschuldnerisch unterzeichnet. Die Bank kann sich in diesem Fall aussuchen, wer von beiden Ehegatten den Kredit bezahlen soll. Hat also zB. bislang der Ehemann die Hausrate überwiesen, könnte sich die Bank, wenn die Raten ausbleiben, auch an die Ehefrau wenden. Daraus ergibt sich, dass in aller Regel davon abzuraten ist, bei einem Auszug aus dem Haus die Zahlung der Kreditraten ohne Absprache mit dem Partner einfach einzustellen. In diesem Falle drohen weitere Zinsen, Kosten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw., für welche beide Ehegatten gegenüber der Bank unabhängig von der Trennung weiterhin gesamtschuldnerisch haften.Merke:Eine Trennung oder der Auszug aus dem Haus ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank!Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten sieht dies selbstverständlich ganz anders aus.Per Gesetz haften die Eheleute für einen gemeinsamen Kredit im Zweifel jeweils zur Hälfte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es eine anderslautende Absprache gibt.Deshalb besteht im Falle eines Auszuges aus dem Haus Handlungsbedarf. Es sollte entweder geklärt werden, ob ein Unterhaltsanspruch besteht und im Rahmen dessen der Hauskredit berücksichtigt wird oder ob ein Nutzungsentgelt gezahlt werden muss.Der Ehegatte, der ausgezogen ist, hat einen Anspruch auf Nutzungsentgelt, gegebenfalls kann eine Verrechnung mit den Kreditansprüchen erfolgen. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass der Ehegatte, der im Haus verblieben ist, zukünftig den Kredit allein bezahlen muss.Merke:Im Falle eines Auszuges aus dem Haus, Unterhalt oder Nutzungsentgelt regeln!Im weiteren Verlauf gibt es dann in aller Regel nur drei Möglichkeiten, was mit dem Haus bei einer endgültigen Trennung geschehen kann.1.Es wäre möglich dass das Haus verkauft oder versteigert wird, d.h dass ein Dritter das Eigentum der Eheleute übernimmt.Von dem Verkaufs- bzw. Vertseigerungserlös wird der Kredit bezahlt. Bleibt etwas übrig, egal ob positiv oder negativ, muss dies hälftig geteilt werden.2.Einer der beiden Ehegatten überträgt seine im Grundbuch eingetragene Eigentumshälfte, der andere wird dann Alleineigentümer.Im Innenverhältnis stellt der Ehegatte, der das Haus übernimmt, den anderen von der Haftung frei. Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Absicherung. Bestenfalls erteilt die Bank die Zustimmung zur Schuldhaftentlassung.3.Die Eheleute bleiben weiterhin je zur Hälfte Miteigentümer. Mit der Scheidung muss nicht zwingend etwas an der Eigentumslage geändert werden.
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Scheidung-Immobilie-Nutzunsentgelt
11.2.2010 von KM.
Scheidung-Immobilie-Nutzungsentgelt
Zieht auf Grund einer Trennung einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Immobilie aus, kann ein Anspruch auf Nutzungsentgelt bestehen. Dies ist quasi ein Ausgleich dafür, dass man im Falle einer Vermietung an einen Dritten Zahlung einer Miete verlangen könnte.
Wurde die Nutzung der Immobilie vielleicht bereits bei der Berechnung von Unterhalt als Wohnvorteil berücksichtigt, kommt allerdings daneben ein zusätzliches Nutzungsentgelt in aller Regel nicht mehr in Betracht. Kommt hingegen ein Unterhaltsanspruch nicht in Frage, besteht seitens des ausgezogenen Ehegatten ein Anspruch auf Zahlung eines Entgelts dafür, dass der im Haus verbliebene Ehegatte einen Nutzungsvorteil hat. Bei der Bemessung der Höhe des Nutzungsentgelts zu berücksichtigen ist, ob und ggf. in welcher Höhe von wem Kreditverpflichtungen zu bedienen sind.
Wird ein Rechtsanwalt mit der Klärung entsprechender Fragen betraut, ist vorher der Umfang des Mandats zu besprechen. Oftmals geht es wirklich nur um die Frage der Nutzung, so dass als Gegenstandswert nicht etwa der Wert der Immobilie anzusetzen wäre. Die Kosten sind dann wesentlich geringer.
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Scheidung-Mietvertrag Ehewohnung
25.7.2009 von KM.
Scheidung-Mietvertrag Ehewohnung
Zum 01.09.2009 werden neue gesetzliche Vorschriften zur Nutzung der Ehewohnung in Kraft treten.
Bislang stellte sich häufig das Problem, dass der Mietvertrag von beiden Eheleuten unterzeichnet worden
war und der Vermieter mit der Änderung des Mietvertrages dahingehend, dass das Mietverhältnis auf Grund der
Trennung mit nur noch noch einem Ehegaten bestehen soll, nicht einverstanden war. Hierzu wurde von den
Vermietern oftmals darauf abgestellt, dass ein Ehegatte allein finanziell nicht in der Lage sei, die Miete zu bezahlen.
Nach neuem Recht ab dem 01.09.2009 wird es dieses Problem nicht mehr geben.
Gemäß § 1568a Abs. 3 BGB tritt der Ehegatte allein in das Mietverhältnis ein, wenn dem Vermieter eine Mitteilung der beiden Ehegatten zugeht,
dass das Mietverhältnis zukünftig nur noch von einem der Ehegatten fortgestzt werden soll.
Wichtig zu wissen: Die Mitteilung muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erfolgen!
Eine bestimmte Form ist für die Mitteilung der Eheleute nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich aber aus Nachweisgründen, die Mitteilung schriftlich
zu verfassen.
Der Vermieter kann sich dem Willen der Eheleute nur dann widersetzen, wenn in der Person des verbleibenden Ehegatten ein wichtiger Grund
zur Kündigung besteht. Die Befürchtung, dass die Miete nicht auf Dauer bezahlt werden kann, reicht dafür nicht aus.
Die Mitteilung könnte wie folgt aussehen:
“Für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung wird die Ehewohnung (genaue Anschrift), die durch uns gemeinsam angemietet wurde, dem/der ….
zur alleinigen Nutzung überlassen. Das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis wird daher zukünftig allein mit dem/der ….fortgesetzt.”
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Scheidung – Neues Recht zum 01.09.2009 – Zugewinnausgleich
20.6.2009 von KM.
Scheidung – Neues Recht zum 01.09.2009 – Zugewinnausgleich
Zum 01.09.2009 wird sich im Scheidungsrecht vieles ändern. Unter anderem wird die Reform des Zugewinnausgleiches in Kraft treten. Die Änderungen sind so gravierend, dass der falsche Zeitpunkt für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ein Vermögen kosten kann.
Die Ersparnisse miteinander verheirateter Ehegatten werden im Falle der Ehescheidung über den Zugewinnausgleich verteilt. Was während der Ehe dazugekommen ist, soll beiden Ehegatten zur Hälfte zustehen. Es erfolgt eine Saldierung von End- und Anfangsvermögen. Derjenige, dessen Zugewinn während der Ehezeit größer war, muss an den anderen einen Ausgleich leisten.
Nach altem Recht gibt es hiervon jedoch eine Ausnahme. Hatte einer der Ehepartner bei Eingehung der Ehe Schulden, so wird dennoch von einem Anfangsvermögen von 0 € ausgegangen.
Hierzu folgendes Beispiel:
Ehemann – bei Eheschließung Schulden von 50000 € - bei Scheidung Barvermögen von 50000 €
Ehefrau – bei Eheschließung Barvermögen von 5000 € - bei Scheidung Barvermögen von 55000 €
Nach altem Recht würde man für den Ehemann von einem Anfangsvermögen von 0 € ausgehen. Der Zugewinn beliefe sich dann auf (50000 € - 0 €) = 50000 €.
Auf Seiten der Ehefrau würde der Zugewinn (55000 € - 5000 €) = 50000 € betragen.
Der Zugewinn wäre nach altem Recht bei beiden Eheleuten gleich. Einen Ausgleichsanspruch gibt es nicht.
Nach neuem Recht wird der Zugewinnausgleich ganz anders sein. Das neue Recht kennt auch negatives Anfangsvermögen!
Für den Ehemann wäre deshalb von einem Zugewinn von (50000 € - -50000 €) = 100000 € auszugehen. Da die Ehefrau nur einen Zugewinn von 50000,00 € hat, müsste der Ehemann einen Zugewinnausgleich leisten. Unter Berücksichtigung der sogenannten Kappungsgrenze, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll, könnte die Ehefrau einen Betrag von 25.000 € verlangen.
Auf Grund der Übergangsregelung, wann welches Recht gelten soll, kann sich der Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gravierend auswirken.
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