Sorgerecht bei Scheidung

Rechtsanwalt PotsdamAus vielen Ehen gehen gemeinsame leibliche Kinder hervor, so dass im Zuge des Ehescheidungsverfahrens bei den Eltern die Frage aufkommt, wie es sich mit der elterlichen Sorge bezüglich der gemeinsamen Kinder verhält.

Sind die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet, so üben sie kraft Gesetz die elterliche Sorge gemeinsam aus. Eine Scheidung ändert daran grundsätzlich nichts.
Wird von keinem der beiden Elternteile ein Sorgerechtsantrag gestellt, muss vom Familiengericht im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens eine Regelung zur elterlichen Sorge nicht getroffen werden.

Gemäß § 1687 BGB müssen getrenntlebende bzw. geschiedene Eltern Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, einvernehmlich treffen. Geht es hingegen lediglich um Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens, darf der Elternteil allein entscheiden, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Können sich die Eltern lediglich in Teilbereichen der elterlichen Sorge nicht verständigen, so muss nicht die elterliche Sorge insgesamt geregelt werden. Häufig geht es nach der Trennung um die Frage, bei welchem Elternteil das Kind zukünftig leben soll. Sind sich die Eltern in allen anderen Belangen einig, betrifft der Wohnsitz des Kindes lediglich die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dieses kann auf einen der beiden Elternteile übertragen werden mit der Folge, dass dann der Elternteil allein bestimmen darf, wo das Kind zukünftig leben soll.
Der Idealfall bei einer Scheidung ist selbstverständlich, dass sich die Eltern auch über den Aufenthalt des Kindes einigen können. Dem Gericht wird im Scheidungsverfahren dann lediglich mitgeteilt, dass sich die Eheleute geeinigt haben und dass es auch nach der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben soll. So kann eine gerichtliche Kindesanhörung vermieden werden.
Wichtig zu wissen ist, dass eine Entscheidung zum Sorgerecht niemals abschließend sein muss. Ergibt sich zum Beispiel erst nach der Scheidung ein Regelungsbedarf, weil der Streit im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge erst später entstanden ist, so ist kein Elternteil daran gehindert, auch nach Rechtskraft der Scheidung noch einen gerichtlichen Antrag zur elterlichen Sorge zu stellen. Andererseits hindert eine bereits getroffene gerichtliche Entscheidung die Eltern nicht, bei geänderten Umständen eine andere Regelung zu verlangen bzw. zu treffen.

Scheidung ohne Anwalt

Eine Scheidung ganz ohne Anwalt ist nach der aktuellen Gesetzeslage in Deutschland weiterhin nicht möglich.
Um in einem gerichtlichen Scheidungsverfahren eigene Anträge stellen zu können, muss der jeweilige Beteiligte anwaltlich vertreten sein. Haben die Eheleute allerdings die Trennungs- und Scheidungsfolgen bereits außergerichtlich geregelt, besteht die Möglichkeit, ein einverständliches Scheidungsverfahren durchzuführen, bei welchem lediglich ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Nach der Trennung sollte mit dem Rechtsanwalt besprochen werden, welche Trennungs- / Scheidungsfolgen geklärt werden müssen. Der Anwalt wird dann dafür sorgen, dass eine formwirksame Vereinbarung zur Vorbereitung der Scheidung zustande kommt.
Sind sich die Eheleute über alles einig und sollen auch die Kosten des Scheidungsverfahrens von beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte getragen werden, empfiehlt sich auch der Abschluss einer Kostenvereinbarung.

Rechtsanwalt Lossau

ML-neu-mittelRechtsanwalt Martin Lossau ist bereits seit mehreren Jahren im Familienrecht tätig und hat auch die Fachanwaltslehrgänge Familienrecht und Erbrecht erfolgreich absolviert.

Seit 2012 ist Rechtsanwalt Lossau Mitarbeiter der Sozietät Mauersberger & Kollegen und bearbeitet ausschließlich familien- und erbrechtliche Mandate.

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Scheidungskosten steuerlich absetzen

Zum 01.07.2013 wurde eine neue gesetzliche Regelung erlassen, wonach Zivilprozesskosten als Sonderausgaben grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig sind, es sei denn, es würde sich um Aufwendungen handeln, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Das niedersächsische Finanzgericht hat unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelung am 18.02.2015 entschieden, dass Scheidungskosten generell nicht absetzbar seien, da eine Scheidung nach den gesellschaftlichen Verhältnissen kein außergewöhnliches Ereignis mehr darstelle.
Anders hingegen hat dies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 16.10.2014 gese-hen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es für einen Steuerzahler immer existentiell ist, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen. Deshalb sind nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auch nach der neuen gesetzlichen Bestimmung die Kosten der Scheidung und des Versorgungsausgleiches abzugsfähig.
Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren anhängig.
Im Hinblick auf die aktuell unsichere Rechtslage sollten in der Einkommenssteuererklärung immer alle Scheidungskosten geltend gemacht werden. Gegen einen etwaig ablehnenden Steuerbescheid sollte Einspruch eingelegt werden.

Scheidung-Ausschluss des Versorgungsausgleiches

Gemäß § 6 Versorgungsausgleichsgesetz können Eheleute im Falle einer Scheidung den gesetzlichen Versorgungsausgleich ausschließen. Die Vereinbarung muss entweder notariell beurkundet oder im Scheidungsverfahren vor Gericht, wenn beide Eheleute anwaltlich vertreten sind, protokolliert werden. Das Gericht ist gemäß § 6 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz an die Vereinbarung der Eheleute gebunden.

Dennoch können sich die Eheleute nicht immer darauf verlassen, dass ein entsprechender Verzicht auch wirklich einer richterlichen Kontrolle standhält.

Gemäß § 8 Versorgungsausgleichsgesetz  unterliegt die Vereinbarung der Beteiligten der richterlichen Inhaltskontrolle. Es geht dabei um die Frage, ob z.B. einer der Beteiligten durch die Vereinbarung stark benachteiligt wird und deshalb doch auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches angewiesen ist.

Man stelle sich z.B. vor, dass vor der Heirat ein Ehevertrag geschlossen wird und bei dessen Abschluss beide Beteiligten davon ausgehen, dass sie keine gemeinsamen Kinder bekommen wollen. Nach der Heirat kommt alles anders und aus der Ehe gehen zwei Kinder hervor, so dass seitens der Ehefrau die Berufstätigkeit unterbrochen wird und dadurch für einen bestimmten Zeitraum keine bzw. nur wenige Rentenansprüche erworben werden.

Beantragt die Ehefrau im späteren Scheidungsverfahren, den Versorgungsausgleich entgegen der Vereinbarung durchzuführen, kann es sein, dass das Gericht, die Vereinbarung unter Berücksichtigung der nach Abschluss des Ehevertrages geänderten Umstände korrigiert und einen Teil der Rentenanwartschaften an die Ehefrau überträgt. Insofern ist auch nach neuem Recht ein vollständiger Verzicht nicht immer möglich.

Scheidungsvereinbarung-notarielle Beurkundung

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Scheidungsvereinbarung-Wann ist eine notarielle Vereinbarung erforderlich?

Die wichtigsten Punkte, die in einer Scheidungsvereinbarung enthalten sein sollten, sind:

  1. Sorgerecht/Umgang Kinder
  2. Unterhalt für die Kinder
  3. Trennungsunterhalt Ehegatte
  4. nachehelicher Unterhalt Ehegatte
  5. Zugewinnausgleich/Vermögensauseinandersetzung
  6. Hausratsteilung
  7. Nutzung der Ehewohnung

Vereinbarungen zum Umgang und zur Elterlichen Sorge sind nicht zwingend notariell zu beurkunden. Es können sich im nachhinein ohnehin schnell Änderungen ergeben, weil sich die Umstände ändern, so dass an der ursprünglichen Vereinbarung nicht festgehalten werden kann.

Bitte orientieren Sie sich immer daran, was für Ihre Kinder wirklich sinnvoll ist. Die Kinder leiden unter einer Trennung ohnehin am meisten.

Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist gesetzlich nicht möglich.
In der Praxis tauchen gelegentlich Freistellungsvereinbarungen auf, wonach sich ein Elternteil verpflichtet, die Unterhaltszahlung für den anderen Elternteil zu übernehmen. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten. Eine notarielle Vereinbarung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Eine Vereinbarung zum Trennungsunterhalt ist nur bedingt möglich, da ein Verzicht auf diesen Unterhalt per Gesetz generell unwirksam wäre. Dennoch ist es ratsam zumindest festzuhalten, ob die Parteien von einem solchen Unterhaltsanspruch ausgehen, ggf. auf welcher Grundlage oder ob ein solcher Unterhaltsanspruch aus Sicht der Parteien, nach den aktuellen Einkommensverhältnissen nicht besteht.

Die Formulierung könnte lauten:

„Wir sind uns darüber einig, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenwärtig in Anbetracht der beiderseitigen Einkommensverhältnisse nicht gegeben ist.“

Die notarielle Beurkundung einer solchenn Klausel ist nicht zwingend erforderlich.

Anders ist dies beim nachehelichen Unterhalt. Hier hat es eine Gesetzesänderung gegeben, auf Grund derer eine Vereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung zum nachehelichen Unterhalt grundsätzlich notariell zu beurkunden ist!

Die übliche klausel in Notarverträgen lautet bei einem Verzicht:

„Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.“

Wichtig: Auf Grund der Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen sollte es nicht bei der bloßen Verzichtsklausel bleibe. Man sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, welche Vorkehrungen im Einzelfall sinnvoll sind, dass die Vereinbarung auch für wirksam erachtet wird.

Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich bzw. zur Gütertrennung vor Rechtskraft der Scheidung sind immer notariell zu beurkunden! Von privatschriftliche Vereinbarungen ohne anwaltliche Beratung ist dringend abzuraten.

Vereinbarungen zum Hausrat können privatschriftlich ohne Notar getroffen werden zB:

„Den Hausrat haben wir abschließend geteilt und sind uns einig, dass insoweit keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen. Vorsorglich vereinbaren wir, das jeder von uns Alleineigentümer der Gegenstände wird, die sich gegenwärtig in seinem Besitz befinden.“

Was die Vereinbarungen zur Ehewohnung betrifft, ist ebenfalls keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. ZB. könnte eine Vereinbarung wie folgt aussehen:

„Wir sind uns darüber einig, dass die Ehewohnung zukünftig von der Ehefrau (oder Ehemann) allein genutzt werden soll. Der Ehemann (oder die Ehefrau) wird aus der Wohnung bis zum … ausziehen (alternativ-ist am …aus der Ehewohnung ausgezogen).

Mauersberger u.a.
Rechtsanwälte und Fachanwälte 

Scheidung-Haus-Kredit

Im Falle einer Trennung stellt sich häufig die Frage, wer den Hauskredit zu bezahlen hat und wie mit dem Haus generell verfahren werden kann. In aller Regel stehen beide Eheleute im Grundbuch und beide haben auch den Kreditvertrag gesamtschuldnerisch unterzeichnet. Die Bank kann sich in diesem Fall aussuchen, wer von beiden Ehegatten den Kredit bezahlen soll. Hat also z.B. bislang der Ehemann die Hausrate überwiesen, könnte sich die Bank, wenn die Raten ausbleiben, auch an die Ehefrau wenden. Daraus ergibt sich, dass in aller Regel davon abzuraten ist, bei einem Auszug aus dem Haus die Zahlung der Kreditraten ohne Absprache mit dem Partner einfach einzustellen. In diesem Falle drohen weitere Zinsen, Kosten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw., für welche beide Ehegatten gegenüber der Bank unabhängig von der Trennung weiterhin gesamtschuldnerisch haften.

Merke: Eine Trennung oder der Auszug aus dem Haus ändert nichts an der Haftung gegenüber der Bank!

Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten sieht dies selbstverständlich ganz anders aus. Per Gesetz haften die Eheleute für einen gemeinsamen Kredit im Zweifel jeweils zur Hälfte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es eine anderslautende Absprache gibt. Deshalb besteht im Falle eines Auszuges aus dem Haus Handlungsbedarf. Es sollte entweder geklärt werden, ob ein Unterhaltsanspruch besteht und im Rahmen dessen der Hauskredit berücksichtigt wird oder ob ein Nutzungsentgelt gezahlt werden muss.Der Ehegatte, der ausgezogen ist, hat einen Anspruch auf Nutzungsentgelt, gegebenfalls kann eine Verrechnung mit den Kreditansprüchen erfolgen. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass der Ehegatte, der im Haus verblieben ist, zukünftig den Kredit allein bezahlen muss.

Merke: Im Falle eines Auszuges aus dem Haus, Unterhalt oder Nutzungsentgelt regeln!

Im weiteren Verlauf gibt es dann in aller Regel nur drei Möglichkeiten, was mit dem Haus bei einer endgültigen Trennung geschehen kann.

1. Es wäre möglich, dass das Haus verkauft oder versteigert wird, d.h dass ein Dritter das Eigentum der Eheleute übernimmt.Von dem Verkaufs- bzw. Vertseigerungserlös wird der Kredit bezahlt. Bleibt etwas übrig, egal ob positiv oder negativ, muss dies hälftig geteilt werden.

2. Einer der beiden Ehegatten überträgt seine im Grundbuch eingetragene Eigentumshälfte, der andere wird dann Alleineigentümer.Im Innenverhältnis stellt der Ehegatte, der das Haus übernimmt, den anderen von der Haftung frei. Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Absicherung. Bestenfalls erteilt die Bank die Zustimmung zur Schuldhaftentlassung.

3. Die Eheleute bleiben weiterhin je zur Hälfte Miteigentümer. Mit der Scheidung muss nicht zwingend etwas an der Eigentumslage geändert werden.

Rechtsanwalt Potsdam Scheidung

 

Scheidung – Grunderwerbsteuer

Gemäß § 3 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz ist der Grundstückserwerb vom (früheren) Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von der Besteuerung befreit.

Dies gilt für jede Vermögensauseinandersetzung, die ihre Ursache in der Scheidung hat, ohne zeitliche Begrenzung. Sollte aber zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung ein langer Zeitraum liegen, deutet dies darauf hin, dass ein Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung gar nicht besteht.

Nun ist es aber möglich, dass die Eheleute ein Interesse daran haben, dass es zunächst bei der unveränderten Eigentumslage verbleibt und eine Vereinbarung getroffen wird, wonach dem nutzungsberechtigten Ehegatten ein späteres Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Diese Konstellation kann z.B. bei einer langfristigen Finanzierung und weniger guten Einkommensverhältnissen interessant sein. In diesem Fall ist der Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung immer noch gegeben, wenn die Eheleute im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung ein Vorkaufsrecht für den nutzungsberechtigten Ehegatten vorgesehen haben und dieser Ehegatte dann erst später Alleineigentum erwirbt.

 

Der BUNDESFINANZHOF hat mit Urteil vom 23.3.2011 (II R 33/09) ausgeführt:

„Die scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung ist hinsichtlich des gemeinsamen Grundstücks nicht bereits mit dem Abschluss der Vereinbarungen der (geschiedenen) Ehegatten im Auseinandersetzungsvertrag beendet. Dies gilt selbst dann, wenn damit die maßgeblichen Bestimmungen für den Erwerb des Miteigentumsanteils und die weitere Nutzung des Grundstücks durch den ankaufsberechtigten Ehegatten schon im Einzelnen festgelegt werden. Allein mit der wirksamen Begründung eines Ankaufsrechts für den Miteigentumsanteil und der umfassenden Regelung der weiterbestehenden Eigentümergemeinschaft ist noch keine Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich des Wohnhauses erfolgt. Die Vermögensauseinandersetzung endet insoweit vielmehr erst mit dem tatsächlichen Vollzug der anlässlich der Scheidung getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarungen, also dann, wenn das Ankaufsrecht ausgeübt wird oder feststeht, dass es nicht mehr zu einer Ausübungserklärung kommen wird.“

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist der Gesetzeswortlaut und daran wird schon deutlich, dass eine solche Scheidung eher der Ausnahmefall ist.

Derjenige der den Scheidungsantrag stellt, muss beweisen, dass das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist. Von der Angabe eines fiktiven früheren Trennungsdatums ist dringend abzuraten. Man macht sich mit einer Falschaussage gegenüber dem Gericht sogar strafbar. Selbst wenn sich beide Eheleute über das Trennungsdatum zunächst einig sind, ist nicht auszuschließen, dass sich der andere Ehegatte nach der Belehrung des Gerichts zu den Folgen einer Falschaussage entscheidet, seine ursprüngliche Aussage zu ändern. Daran sollte man denken, denn im Falle einer Zurückweisung des Scheidungsantrages muss derjenige der den Antrag eingereicht hat, alle Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten) selbst tragen.